Rechtliches zum Thema MiFID II: Die Aufzeichnung von Beratungsgesprächen am Telefon ist Pflicht

MiFID II – Markets in Financial Instruments Directive – ist eine EU-Richtlinie zur Regulierung der Finanzmärkte. Die EU will damit in Reaktion auf die Finanzkrise des Jahres 2007 u.a. einen verbesserten Anlegerschutz erreichen. Zu diesem Zweck schreibt sie mit MiFID II nun u.a. Banken und Wertpapierhändlern die Aufzeichnung von Beratungsgesprächen am Telefon vor. Die Vorschriften sollen zum 03.01.2018 in Kraft treten.

MiFID II entfaltet als EU-Richtlinie grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung. Vielmehr ist sie durch die einzelnen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland geschieht dies im Wesentlichen durch Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Das entsprechende Umsetzungsgesetz, das zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG), befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren.

 

Ferner hat der europäische Gesetzgeber die Regelungen der MiFID II in Form einer delegierten Verordnung weiter ausgestaltet. Diese direkt anwendbaren Regeln betreffen insbesondere die technische Umsetzung der Anforderungen.

Die praktischen Auswirkungen sind noch nicht mit völliger Sicherheit vorhersehbar. So bedürfte die derzeit beabsichtigte Normierung noch weiterer Ausgestaltung insbesondere durch die Verwaltungspraxis der BaFin, da nur die groben Parameter der Aufzeichnungspflicht gesetzlich bestimmt sind, u.a.:

1. Die Aufbewahrungspflicht beläuft sich auf 5 Jahre, in Sonderfällen auch bis zu sieben.
2. Telefonate müssen, für den Fall der Anforderung durch die BaFin, schnell auffindbar sein.
3. Es muss sichergestellt sein, dass die archivierten Telefonate nicht manipuliert oder gelöscht werden können. Es ist sicherzustellen, dass etwaige Manipulation nachverfolgbar sind.  Dafür haftet das jeweilige Institut!

Die Geschichte der Regelierung