Eckpunkte zur Investmentsteuerreform 2018

Durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung verändert sich das Besteuerungssystem für Publikumsfonds ab dem 01.01.2018 wesentlich. Die Änderung betrifft daher alle Anleger, die Investmentfonds in ihrem Depot haben. Bisher wurden die Fondserträge nicht auf Ebene des Investmentfonds, sondern ausschließlich beim Anleger besteuert. Dieses sogenannte transparente Besteuerungssystem hatte unter anderem zur Folge, dass Sie als Anleger jedes Jahr äußerst komplexe Steuerbescheinigungen erhielten. Ab 2018 werden bestimmte Erträge des Fonds mit 15 % Körperschaftsteuer besteuert.

Als Anleger müssen Sie die Ausschüttungen einschließlich der Veräusserungsgewinne eines Publikumsfonds grundsätzlich in voller Höhe (mit dem Abgeltungssteuersatz) versteuern. Da der Fonds aber nun bereits auf einen Teil der Erträge Körperschaftssteuer abgeführt hat, erhaltenSie eine teilweise Steuerfreistellung der Fondserträge in Abhängigkeit von der Fondsart: Bei Aktienfonds werden 30 % der Erträge beim Anleger steuerfrei gestellt, bei Mischfonds immerhin noch 15 %. Bei Immobilienfonds mit Schwerpunkt inländische Immobilien beträgt die Steuerfreistellung auf Anlegerebene 60 % und bei dem Investment in überwiegend ausländische Immobilien immerhin 80 %.

Sollte der Investmentfonds keine oder nur geringe Ausschüttungen vornehmen, wird zukünftig eine sogenannte Vorabpauschale als vorweggenommene Besteuerung eines späteren Veräußerungsgewinns beim Anleger versteuert. Die Pauschale wird immer dann angestzt, wenn in einem Jahr die Ausschüttungen des Fonds die Höhe einer risikolosen Marktverzinsung (sogenannter Basisertrag) nicht erreichen. Voraussetzung ist aber stets eine positive Wertentwicklung des Fondsanteils, die an der Steigerung des Rückkaufswerts vom Beginn des Jahres gegenüber dem Wert zum Jahresende gemessen wird. Die Anfang des folgendes Jahres zu berechnende Vorabpauschale darf diese Wertsteigerung des Rückkaufswerts nicht übersteigen. Bei einer negativen Wertentwicklung des Fonds wird daher keine Vorabpauschale fällig.

Durch die Investmentsteuerreform wird die Möglichkeit einer zukünftigen steuerfreien Veräußerung von Fondsanteilen, die Sie vor dem 01.01.2009 erworben haben (sogenannter Altbestand), eingeschränkt. Alee Fondsanteile in Ihrem Depot gelten steuerlich als zum 01.01.2018 mit dem jeweiligen Kurswerten verkauft und zu diesem Tag neu angeschafft. Gewinne und Verluste aus dieser fiktiven Veräußerung sind jedoch bei Altbestand steuerlich irrelevant. Erst die Wertsteigerung ab dem 01.01.2018 aus diesen Fonds sollen steuerpflichtig sein. Jedoch bekommt jeder Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 100.000 € zugewiesen (bei Eheleuten also insgesamt 200.000 €).